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   VG Augsburg, 07.07.2009 - Au 1 K 09.312   

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VG Augsburg, 07.07.2009 - Au 1 K 09.312 (https://dejure.org/2009,73180)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - Au 1 K 09.312 (https://dejure.org/2009,73180)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - Au 1 K 09.312 (https://dejure.org/2009,73180)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Augsburg, 07.07.2009 - Au 1 K 09.312
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfGE 65, 1/51 ff.) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann.
  • VG Augsburg, 22.06.2010 - Au 1 K 10.432

    Heranziehung zum Mikrozensus 2009

    Gegen die Heranziehung zum Mikrozensus 2008 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 09.312).

    Zur Begründung seiner Klage ließ er im Wesentlichen das Vorbringen aus der Klage im Verfahren Au 1 K 09.312 wiederholen.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten (auch in den Verfahren Au 1 S 10.772 und Au 1 K 09.312).

    aa) Soweit der Kläger lediglich sein Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des MZG 2005 aus der Klage gegen die Heranziehung zum Mikrozensus 2008 (Az. Au 1 K 09.312) wiederholt, verweist das Gericht zunächst auf das den Kläger betreffende Urteil vom 7. Juli 2009 und den Beschluss des BayVGH vom 2. Juni 2010 im Verfahren 5 ZB 09.2084.

    Insofern kann ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2009 im Verfahren Au 1 K 09.312 Bezug genommen werden.

  • VG Augsburg, 07.06.2011 - Au 1 K 11.343

    Heranziehung zum Mikrozensus 2010

    Gegen die Heranziehung zu den Mikrozensen 2008 und 2009 erhob der Kläger jeweils Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 09.312 bzw. Au 1 K 10.432).

    Zur Begründung seiner Klage ließ er das Vorbringen aus den Klagen in den Verfahren Au 1 K 09.312 und Au 1 K 10.432 wiederholen.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und der Gerichtsakten (auch in den Verfahren Au 1 K 10.432, Au 1 S 10.772 und Au 1 K 09.312) sowie auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011.

    Der Kläger wiederholt in seiner Klageschrift insofern lediglich sein Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des MZG 2005 aus den Klagen gegen die Heranziehung zu den Mikrozensen 2008 (Az. Au 1 K 09.312) und 2009 (Az. Au 1 K 10.432), was er in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 noch einmal klargestellt hat.

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